Erhaltungssatzung - 2. Änderung rechtskräftig seit dem 29.12.2010

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LINK - Geltungsbereich der Erhaltungssatzung (PDF 1 MB)

Bei dem städtebaulichen Erhaltungsrecht handelt es sich um ein Rechtsinstrument, mit dem die Stadt die bauliche Entwicklung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt , die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz) sowie den sozialverträglichen Ablauf einer städtebaulich erforderlichen Umstrukturierung in dem durch Satzung förmlich festgelegten Geltungsbereich der Erhaltungssatzung weitgehend beeinflussen kann.

Als wesentliche Elemente der zu schützenden städtebaulichen Gestalt kommen z.B. in Betracht
- die Wahrung bestimmter Maßstäbe bei der Dimensionierung der baulichen Anlagen
- die geschlossenen Stadträume
- die individuelle Fassadengestaltung unter Wahrung bestimmter Ordnungsprinzipien.

Im Gebiet einer Erhaltungssatzung werden daher Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung und Errichtung von baulichen Anlagen unter einen grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt der Stadt gestellt.

Das Gesetz enthält - im Unterschied zur Sanierungssatzung - keine Befristung der Erhaltungssatzung. Insoweit können durch die Erhaltungssatzung auch die Ergebnisse einer städtebaulichen Sanierung langfristig gesichert werden.


Übersicht [ Sanierungs ABC ]

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